AGB | CINTEG AG

>> AGB speziell für Schulungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur für Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen).

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 2 Wochen verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

(6) Gelieferte Hardware ist entsprechend unserer Zahlungsbedingungen auch dann zur Zahlung fällig, wenn die zusätzlich in Auftrag gegebenen Programmierleistungen noch nicht vollständig erbracht sein sollten. Abschlagszahlungen für Programmierleistungen entsprechend den erbrachten Leistungen können von uns verlangt werden.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferfrist

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

(3) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

(4) Kommen wir in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% des Netto-Bestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Bestellwertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(6) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die in Abs. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

(7) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.

(8) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(9) Besondere Regelungen betreffend Software:

Bei Programmierarbeiten beruhen Aufgabenstellung, Leistungsumfang und Einsatzzweck auf den Angaben des Bestellers. Die Angaben sind vor Beginn der Programmierungsarbeiten vom Besteller schriftlich zu bestätigen und werden dadurch verbindlich. Die Prüfung der Angaben, bzw. Organisationsbeschreibung auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Fakten obliegt in jedem Falle dem Besteller. Spätere Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Sie können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen. Die Verpflichtung von eventuell vereinbarten Hardware-Abnahmen und Zahlungsterminen wird hiervon nicht berührt.

(10) Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz (Übergabeort). Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

(2) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

(4) Im Falle von Programmierarbeiten, wozu auch die Änderung von Standard-Anwendersoftware gehört, übergeben wir dem Besteller die fertiggestellte Software im Rahmen eines Abnahmetests. Der Besteller hat die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

(5) Darüber hinaus gilt die Abnahme von Individual- oder Standard-Software als erteilt,

- wenn der Auftraggeber die Programme bzw. Teilprogramme einsetzt
- oder wenn nach Mitteilung der Programmfertigstellung 4 Wochen vergangen sind
- oder wenn der Auftraggeber oder Dritte selbstständig Eingriffe in die Programme vornehmen.

6. Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelansprüche des Bestellers können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen oder Austauschbaugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Ziffer 5. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.

(3) Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

(5) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege -, Arbeits -, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8 entsprechend.

(10) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 (Sonstige Schadensersatz-ansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

(11) Bei der Vergabe von Nutzungsrechten an Anwenderprogrammen gelten darüber hinaus folgende besondere Mängelanspruchsregeln:

a) Bei Standard-Anwenderprogrammen beschränken sich die Mängelansprüche auf Übereinstimmung mit allgemein veröffentlichten oder aber im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen oder Standard-Anwendersoftware. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen.

b) Die Mängelansprüche des Bestellers im Bereich von Standard-Anwendungsprogrammen und Programmierarbeiten beschränken sich auf die Nachbesserung. Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder mehrfachem Fehlschlagen derselben ist der Besteller nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrags betreffend des fehlerhaften Programmes oder Programmteils berechtigt. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Damit sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Lieferung fehlerhafter Anwenderprogramme oder Programmierleistungen abschließend geregelt.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der durch sie zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche – im Folgenden Schadensersatzansprüche genannt – des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Gesundheitsschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Fristen für Lieferungen, Verzug) zur Anwendung.

(3) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 6 Abs. 2 bestimmten Frist wie folgt:

(2) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

(3) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.

(4) Die vorstehenden Verpflichtungen für uns bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(5) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts-verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(7) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 6 Abs. 4, 5 und 9 entsprechend.

(8) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.

Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

(9) Die Rechte am schriftlichen und maschinenlesbaren, in Erfüllung dieses Vertrags übergebenen Programmiermaterial einschließlich der vom Besteller individuell geschaffenen Arbeitsergebnisse wie Programme, Bänder, Platten, Listen u.a. Programmmaterial stehen uns zu. Diese Rechte gelten zwischen den Vertragsparteien als nach dem Urheberrecht geschützt.

(10) Inhalt des Nutzungsrechts an der Software:

Wir räumen dem Besteller an der Standard-Software in ungeänderter oder geänderter Form und an den für ihn entwickelten Anwenderprogrammen ein zeitlich uneingeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein.

Das Nutzungsrecht berechtigt den Besteller zur Nutzung der Anwenderprogramme in maschinenlesbarer Form auf einerDatenverarbeitungsmaschine sowie Speicherung, Übertragung und Darstellung in mit dieser Datenverarbeitungsmaschine verbundenen Einheit. Nutzung im Sinne dieses Vertrages ist bereits jedes ganz oder teilweise Kopieren oder Übertragen in die Maschine zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen. Für die Nutzung von Anwender-Software auf einer weiteren Datenverarbeitungsmaschine ist jeweils der Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts erforderlich.

(11) Sicherung der Rechte an der Software:
Der Besteller darf Anwender-Software in jeder Form ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte nicht weitergeben. Als Dritter gelten nicht Mitarbeiter des Bestellers, soweit sie als Erfüllungsgehilfe des Bestellers tätig werden.

Vor jeder Veräußerung, Weitergabe oder sonstigen Verfügung über Datenträger hat der Bestellers darauf befindliche maschinenlesbare Software zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten.

Der Besteller hat durch angemessene Vorkehrung und Belehrung aller Personen, die Zugang zur Anwendersoftware haben, die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung sicherzustellen.

Der Besteller verspricht uns für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen die unter diesem Absatz 11 aufgeführten Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils EUR 10.000,00.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Göppingen.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht Göppingen oder Landgericht Ulm zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

12. Sonstiges

(1) Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals widersprechen.

(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(3) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: Januar 2002  

 

 

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09/08/2017


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen/Seminare

§ 1 Vertragsschluss

Seminaranmeldungen haben in schriftlicher Form, per Post oder Telefax zu erfolgen und sind mit Eingang bei der CINTEG AG verbindlich. Nach Eingang der Anmeldung werden dem Auftraggeber eine Anmeldebestätigung sowie die Rechnung übersandt.

§ 2 Rücktrittsrecht

Der Seminartermin kann vom Auftraggeber storniert werden. Bis 30 Tage vor Seminarbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,-- pro Teilnehmer zuzüglich gesetzlicher  Umsatzsteuer  erhoben.  Bis 21 Tage vor Seminarbeginn werden 50 % des Gesamtpreises, ab 20 Tage vor Seminarbeginn 85% des Gesamtpreises jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

Die Stornierungserklärung bedarf der Schriftform. Telefonische Stornierungen können nicht entgegengenommen werden. Als besonderen Service bietet die CINTEG AG eine kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Seminartermin oder ein anderes Seminar mit gleichem Rechnungsbetrag an. In diesem Fall wird auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr verzichtet. Der Auftraggeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der CINTEG AG ein geringerer Schaden entstanden  ist. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.

§ 3 Absage von Seminaren

Die CINTEG AG behält sich die Absage von  Seminaren,  z.B. bei Ausfall eines Dozenten oder bei zu geringer Teilnehmerzahl, vor. In diesem Fall ist sie bemüht, ihren Auftraggebern Absagen oder notwendige  Änderungen des Programms so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Muss ein Seminar abgesagt werden, wird die bezahlte Teilnehmergebühr umgehend erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der CINTEG AG, deren Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 4 Teilnehmergebühren

Die  Teilnehmergebühr ist unmittelbar nach Erhalt der Anmeldebestätigung bzw. bis 14 Tage vor Seminarbeginn zu überweisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 5 Begleitende Arbeitsunterlagen

Zu nahezu allen Seminaren werden im Seminartermin begleitende Arbeitsunterlagen ausgegeben. Werden Arbeitsunterlagen im Seminar ausgehändigt, sind diese urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der CINTEG AG bzw. des Verfassers vervielfältigt werden. Dies gilt auch für die von der CINTEG AG zur Verfügung gestellte Software.

§ 6 Haftung und Schadensersatz

Sollten durch die von der CINTEG AG eingesetzte Software Daten des Auftraggebers verloren gehen, haftet der Veranstalter für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn er deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, insbesondere durch die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme.

§ 7 Speicherung von Daten

Die vom Auftraggeber übermittelten persönlichen Daten werden von der CINTEG AG in deren EDV-Anlage für eigene Zwecke gespeichert.

§ 8 Teilnahmebescheinigung

Über die Teilnahme an den Seminaren stellt die CINTEG AG eine Teilnahmebescheinigung aus.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Ist der Seminarteilnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Göppingen als Gerichtsstand vereinbart.

Erfüllungsort ist ebenfalls Göppingen

Stand Januar 2002 

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1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur für Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen).

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 2 Wochen verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

(6) Gelieferte Hardware ist entsprechend unserer Zahlungsbedingungen auch dann zur Zahlung fällig, wenn die zusätzlich in Auftrag gegebenen Programmierleistungen noch nicht vollständig erbracht sein sollten. Abschlagszahlungen für Programmierleistungen entsprechend den erbrachten Leistungen können von uns verlangt werden.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferfrist

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

(3) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

(4) Kommen wir in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% des Netto-Bestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Bestellwertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(5) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(6) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die in Abs. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

(7) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.

(8) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(9) Besondere Regelungen betreffend Software:

Bei Programmierarbeiten beruhen Aufgabenstellung, Leistungsumfang und Einsatzzweck auf den Angaben des Bestellers. Die Angaben sind vor Beginn der Programmierungsarbeiten vom Besteller schriftlich zu bestätigen und werden dadurch verbindlich. Die Prüfung der Angaben, bzw. Organisationsbeschreibung auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Fakten obliegt in jedem Falle dem Besteller. Spätere Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Sie können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen. Die Verpflichtung von eventuell vereinbarten Hardware-Abnahmen und Zahlungsterminen wird hiervon nicht berührt.

(10) Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz (Übergabeort). Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

(2) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

(4) Im Falle von Programmierarbeiten, wozu auch die Änderung von Standard-Anwendersoftware gehört, übergeben wir dem Besteller die fertiggestellte Software im Rahmen eines Abnahmetests. Der Besteller hat die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

(5) Darüber hinaus gilt die Abnahme von Individual- oder Standard-Software als erteilt,

- wenn der Auftraggeber die Programme bzw. Teilprogramme einsetzt
- oder wenn nach Mitteilung der Programmfertigstellung 4 Wochen vergangen sind
- oder wenn der Auftraggeber oder Dritte selbstständig Eingriffe in die Programme vornehmen.

6. Sachmängel

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelansprüche des Bestellers können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen oder Austauschbaugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Ziffer 5. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.

(3) Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

(5) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege -, Arbeits -, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8 entsprechend.

(10) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 (Sonstige Schadensersatz-ansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

(11) Bei der Vergabe von Nutzungsrechten an Anwenderprogrammen gelten darüber hinaus folgende besondere Mängelanspruchsregeln:

a) Bei Standard-Anwenderprogrammen beschränken sich die Mängelansprüche auf Übereinstimmung mit allgemein veröffentlichten oder aber im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen oder Standard-Anwendersoftware. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen.

b) Die Mängelansprüche des Bestellers im Bereich von Standard-Anwendungsprogrammen und Programmierarbeiten beschränken sich auf die Nachbesserung. Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder mehrfachem Fehlschlagen derselben ist der Besteller nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrags betreffend des fehlerhaften Programmes oder Programmteils berechtigt. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Damit sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Lieferung fehlerhafter Anwenderprogramme oder Programmierleistungen abschließend geregelt.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der durch sie zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche – im Folgenden Schadensersatzansprüche genannt – des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Gesundheitsschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Fristen für Lieferungen, Verzug) zur Anwendung.

(3) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 6 Abs. 2 bestimmten Frist wie folgt:

(2) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

(3) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.

(4) Die vorstehenden Verpflichtungen für uns bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(5) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts-verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(7) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 6 Abs. 4, 5 und 9 entsprechend.

(8) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.

Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

(9) Die Rechte am schriftlichen und maschinenlesbaren, in Erfüllung dieses Vertrags übergebenen Programmiermaterial einschließlich der vom Besteller individuell geschaffenen Arbeitsergebnisse wie Programme, Bänder, Platten, Listen u.a. Programmmaterial stehen uns zu. Diese Rechte gelten zwischen den Vertragsparteien als nach dem Urheberrecht geschützt.

(10) Inhalt des Nutzungsrechts an der Software:

Wir räumen dem Besteller an der Standard-Software in ungeänderter oder geänderter Form und an den für ihn entwickelten Anwenderprogrammen ein zeitlich uneingeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein.

Das Nutzungsrecht berechtigt den Besteller zur Nutzung der Anwenderprogramme in maschinenlesbarer Form auf einerDatenverarbeitungsmaschine sowie Speicherung, Übertragung und Darstellung in mit dieser Datenverarbeitungsmaschine verbundenen Einheit. Nutzung im Sinne dieses Vertrages ist bereits jedes ganz oder teilweise Kopieren oder Übertragen in die Maschine zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen. Für die Nutzung von Anwender-Software auf einer weiteren Datenverarbeitungsmaschine ist jeweils der Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts erforderlich.

(11) Sicherung der Rechte an der Software:
Der Besteller darf Anwender-Software in jeder Form ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte nicht weitergeben. Als Dritter gelten nicht Mitarbeiter des Bestellers, soweit sie als Erfüllungsgehilfe des Bestellers tätig werden.

Vor jeder Veräußerung, Weitergabe oder sonstigen Verfügung über Datenträger hat der Bestellers darauf befindliche maschinenlesbare Software zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten.

Der Besteller hat durch angemessene Vorkehrung und Belehrung aller Personen, die Zugang zur Anwendersoftware haben, die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung sicherzustellen.

Der Besteller verspricht uns für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen die unter diesem Absatz 11 aufgeführten Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils EUR 10.000,00.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Göppingen.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht Göppingen oder Landgericht Ulm zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

12. Sonstiges

(1) Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals widersprechen.

(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(3) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: Januar 2002  

 

 

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09/08/2017


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen/Seminare

§ 1 Vertragsschluss

Seminaranmeldungen haben in schriftlicher Form, per Post oder Telefax zu erfolgen und sind mit Eingang bei der CINTEG AG verbindlich. Nach Eingang der Anmeldung werden dem Auftraggeber eine Anmeldebestätigung sowie die Rechnung übersandt.

§ 2 Rücktrittsrecht

Der Seminartermin kann vom Auftraggeber storniert werden. Bis 30 Tage vor Seminarbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,-- pro Teilnehmer zuzüglich gesetzlicher  Umsatzsteuer  erhoben.  Bis 21 Tage vor Seminarbeginn werden 50 % des Gesamtpreises, ab 20 Tage vor Seminarbeginn 85% des Gesamtpreises jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

Die Stornierungserklärung bedarf der Schriftform. Telefonische Stornierungen können nicht entgegengenommen werden. Als besonderen Service bietet die CINTEG AG eine kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Seminartermin oder ein anderes Seminar mit gleichem Rechnungsbetrag an. In diesem Fall wird auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr verzichtet. Der Auftraggeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der CINTEG AG ein geringerer Schaden entstanden  ist. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.

§ 3 Absage von Seminaren

Die CINTEG AG behält sich die Absage von  Seminaren,  z.B. bei Ausfall eines Dozenten oder bei zu geringer Teilnehmerzahl, vor. In diesem Fall ist sie bemüht, ihren Auftraggebern Absagen oder notwendige  Änderungen des Programms so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Muss ein Seminar abgesagt werden, wird die bezahlte Teilnehmergebühr umgehend erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der CINTEG AG, deren Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 4 Teilnehmergebühren

Die  Teilnehmergebühr ist unmittelbar nach Erhalt der Anmeldebestätigung bzw. bis 14 Tage vor Seminarbeginn zu überweisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 5 Begleitende Arbeitsunterlagen

Zu nahezu allen Seminaren werden im Seminartermin begleitende Arbeitsunterlagen ausgegeben. Werden Arbeitsunterlagen im Seminar ausgehändigt, sind diese urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der CINTEG AG bzw. des Verfassers vervielfältigt werden. Dies gilt auch für die von der CINTEG AG zur Verfügung gestellte Software.

§ 6 Haftung und Schadensersatz

Sollten durch die von der CINTEG AG eingesetzte Software Daten des Auftraggebers verloren gehen, haftet der Veranstalter für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn er deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, insbesondere durch die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme.

§ 7 Speicherung von Daten

Die vom Auftraggeber übermittelten persönlichen Daten werden von der CINTEG AG in deren EDV-Anlage für eigene Zwecke gespeichert.

§ 8 Teilnahmebescheinigung

Über die Teilnahme an den Seminaren stellt die CINTEG AG eine Teilnahmebescheinigung aus.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Ist der Seminarteilnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Göppingen als Gerichtsstand vereinbart.

Erfüllungsort ist ebenfalls Göppingen

Stand Januar 2002 

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